Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 80
§ 80 – Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
Kurz erklärt
- Bei einem Antrag zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer wird sofort eine Liste der wahlberechtigten Personen erstellt.
- Diese Liste wird nach der Bildung des Betriebswahlvorstands aufgestellt.
- Die Regelungen in den §§ 7 bis 10 sind ebenfalls anzuwenden.
- Die Bekanntmachung muss den Antrag auf Abberufung enthalten.
- Die Vorschriften beziehen sich auf die Abberufung gemäß § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes.